Offenes Buch

Mein letzter Wille

von Jutta Boos

Mein letzter Wille

Soll die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten, so bedient man sich zur Regelung über das eigene Vermögen üblicherweise eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Ein Testament kann als Einzeltestament oder – bei Ehegatten – als gemeinschaftliches Testament verfasst werden.

Um Rechtswirksamkeit zu entfalten, kann das Testament handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.c

Das handschriftlich verfasste Testament

In diesem Falle muss das Testament vollumfänglich handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden, wobei es auch mit Ort und Datum versehen werden sollte. Im Falle eines Gemeinschaftlichen, also eines Ehegattentestaments, muss dieses von einem Ehegatten vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben werden sowie vom anderen Ehegatten gegengezeichnet.

Sofern für die Niederschrift mehrere Seiten benötigt werden, sollten die Seiten mit Seitenzahlen versehen werden. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass es sich um einen fortlaufenden Text handelt. Teilweise wird auch empfohlen, jede Seite des Testamens zu unterzeichnen.

Ein „handschriftliches“ Testament ist so aufzubewahren, dass es im Todesfall aufgefunden wird. Das handschriftlich verfasste Testament kann auch in die Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts gegeben werden. Hierfür fällt zwar eine Gebühr an, es ist mit der Hinterlegung jedoch sichergestellt, dass das Testament in jedem Falle nicht abhandenkommt und eröffnet wird.

Das öffentliche Testament

Die zweite Möglichkeit ein wirksames Testament zu errichten besteht darin, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten. Sollte dies gewünscht sein, so kann man dem Notar einen eigenen Entwurf zur Beurkundung vorlegen oder aber den Notar um einen Entwurf ersuchen. Der Vorteil eines öffentlichen Testaments besteht unter anderem darin, dass ein Erbschein entbehrlich sein kann.

Der Erbvertrag

Möchte man letztwillige Verfügungen von zwei oder mehreren Personen in einem Vertrag verbinden, die nicht miteinander verheiratet sind, so ist der Erbvertrag die richtige Wahl. Ein Erbvertrag bedarf immer der notariellen Form, um Rechtswirksamkeit zu entfalten.

Für die Erstellung eines Testament- oder Erbvertrag-Entwurfs kann die Unterstützung eines Rechtsanwaltes herangezogen werden. Dieser erfragt umfassend ihre Ziele und Vorstellungen und zeigt Möglichkeiten auf, diese in der Gestaltung des Testaments oder Erbvertrags umzusetzen.

Fazit

Sie haben nun gesehen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, eine letztwillige Verfügung, z.B. ein Testament, zu erstellen. Da jeder Fall anders verläuft und andere Voraussetzungen hat, ist meine Empfehlung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwältin Jutta Boos, Amtsgerichtsbezirk Schwetzingen, verfasst. Mein Spektrum umfasst das Familien- und Erbrecht – mit allen relevanten Bereichen.

Gerne unterstütze ich Sie persönlich – setzen Sie sich dazu mit mir per E-Mail oder telefonisch in Verbindung. So kann ich konkret auf sie eingehen und finde heraus, was das Beste in Ihrem Fall ist.

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