Offenes Buch

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2016

von Verena Elfner

Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Die „Düsseldorfer Tabelle“ regelt die Unterhaltsbedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Diese Bedarfssätze wurden ab dem 01.01.2016 erneut angehoben, zuletzt erfolgte dies gerade erst zum 01.08.2015 (wir berichteten).

Wie gestalten sich die Erhöhungen bei minderjährigen Kindern?

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) steigt von monatlich 328,00 Euro auf monatlich 335,00 Euro.

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) steigt von monatlich 376,00 Euro auf monatlich 384,00 Euro.

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) steigt von monatlich 440,00 Euro auf monatlich 450,00 Euro.

In Abzug zu bringen ist noch das anteilige Kindergeld zugunsten des Unterhaltspflichtigen. In der Regel wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet.

Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld, welches regelmäßig der betreuende Elternteil bezieht, beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 Euro, für ein drittes Kind 196,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 Euro.

Diese Informationen hat Rechtsanwältin Verena Elfner, Fachanwältin für Familienrecht, Plankstadt für Sie zusammengestellt. Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Elfner wenden.

Für eine rechtskundige Beratung sowie für alle anderen Probleme des Familienrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Verena Elfner gerne zur Verfügung.

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