Offenes Buch

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.08.2015

von Verena Elfner

Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Die „Düsseldorfer Tabelle“ regelt die Unterhaltsbedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Diese Bedarfssätze werden ab dem 01.08.2015 erhöht.

Wie gestalten sich die Erhöhungen bei minderjährigen Kindern?

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) steigt von monatlich 317,00 Euro auf monatlich 328,00 Euro.

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) steigt von monatlich 364,00 Euro auf monatlich 376,00 Euro.

Der Mindestunterhalt eines Kindes der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) steigt von monatlich 426,00 Euro auf monatlich 440,00 Euro.

In Abzug zu bringen ist noch das anteilige Kindergeld zugunsten des Unterhaltspflichtigen. In der Regel wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet.

Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld, welches regelmäßig der betreuende Elternteil bezieht, wird rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht und zwar um jeweils 4,00 Euro. Für ein erstes und zweites Kind erhält man fortan 188,00 Euro, für ein drittes Kind 194,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 219,00 Euro.

Wo spielen Kindergeld und Kindesunterhalt zusammen?Anrechnung des Kindergeldes

Für das Jahr 2015 ist bei der Berechnung des Zahlbetrages nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro / 190,00 Euro / 215,00 Euro) auszugehen.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 01.01.2016 erneut angepasst.

 

Diese Informationen hat Rechtsanwältin Verena Elfner, Fachanwältin für Familienrecht, Plankstadt für Sie zusammengestellt. Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Elfner wenden.

Für eine rechtskundige Beratung sowie für alle anderen Probleme des Familienrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Verena Elfner gerne zur Verfügung.

Zurück

Kategorien